Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Entstehen eines Provisionsanspruchs

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustandegekommen ist. Hierbei genügt auch Mitursächlichkeit. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustandegekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z.B. Kauf anstatt Miete, Erbbaurecht anstatt Kauf).

2. Folgegeschäft

Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner zustandekommen, die auf den bestehenden Maklervertrag zurückzuführen sind.

3. Fälligkeit des Provisionsanspruchs

Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug.

4. Provisionssätze

Die nachstehend aufgeführten Sätze sind mit Abschluss des Maklervertrages zwischen Ihnen und uns vereinbart:

- bei Kauf (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, etc.)

Bei An- und Verkauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, errechnet von dem erzielten Gesamtkaufpreis und von allen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen vom Käufer 5,00 % zzgl. 19 % gesetzlicher Umsatzsteuer, entspricht 5,95 %.

- bei Erbbaurecht

Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurecht 5,00 % zzgl. 19 % gesetzlicher Umsatzsteuer, entspricht 5,95 % des Wertes des Erbbaurechtes, welcher sich aus der Kapitalisierung des Erbbauzinses unter Berücksichtigung der Laufzeit und ggf. aus dem Preis für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechtes ergibt, zahlbar vom Erbbaurechtserwerber.

- bei Wohnraumvermietung

Zwei Monatsmieten zzgl. 19 % gesetzlicher Umsatzsteuer, entspricht dem 2,38-fachen der monatlichen Nettomiete vom Mieter.

5. Angebote

Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

6. Weitergabe

Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt, vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Kommt infolge einer Weitergabe ein Vertrag mit einem Dritten zustande, so steht uns Ihnen gegenüber ein Anspruch in Höhe der Provision zu, die in einem direkten Vertragsabschluss angefallen wäre.

7. Vorkenntnis

Ist Ihnen die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ist in jedem Fall bei Abschluss eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt eine Provision zu zahlen.

8. Tätigwerden für Dritte

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

9.  Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

 
Haus des Monats November 2010
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